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September
2025
Abschaffung des Eigenmietwerts und gleichzeitige „Quasiabschaffung“ des SchuldzinsenabzugsAbschaffung des Eigenmietwerts und gleichzeitige „Quasiabschaffung“ des Schuldzinsenabzugs

Abschaffung des Eigenmietwerts und gleichzeitige „Quasiabschaffung“ des Schuldzinsenabzugs

Am 28. September 2025 wird bekanntlich über die Abschaffung des Eigenmietwerts abgestimmt. Die gut gemeinte Vorlage enthält jedoch einen wesentlichen steuersystematischen Fehler, der in den Diskussionen bislang kaum thematisiert wurde. Sodann würde mit der Abschaffung des Eigenmietwerts auch generell der Schuldzinsenabzug mehrheitlich wegfallen, da ein solcher zukünftig nur noch im quotalen Umfang des vermieteten unbeweglichen Vermögens zum Gesamtvermögen abgezogen werden kann.

Die Folge: Wer privat keine vermieteten Liegenschaften besitzt, kann auch keine Schuldzinsen mehr abziehen. Aber auch wer vermietete Liegenschaften besitzt, kann den Schuldzinsenabzug aufgrund der angedachten, quotenmässigen Aufteilung nur noch in (z.T. stark) reduziertem Umfang geltend machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn daneben noch wesentliches, übriges Vermögen (z.B. Wertschriften oder Beteiligungen) vorhanden ist.

Von der geplanten Änderung sind also nicht nur Liegenschaftsbesitzer, sondern alle betroffen. Die Quasiabschaffung des Schuldzinsenabzugs betrifft demnach nicht nur den sogenannten Konsumkredit, sondern auch diverse weitere Sachverhalte, welche gerade im KMU-Bereich häufig anzutreffen sind.

Die nachfolgenden Beispiele sollen illustrierend und in nicht abschliessender Form darstellen, welche neuen Ungereimtheiten die Abschaffung des Eigenmietwerts (bzw. die daraus resultierende Verminderung /Quasiabschaffung des Schuldzinsenabzugs) mit sich bringt. Annahme: A ist Hauseigentümer, vermietet aber keine Liegenschaften.

 

Beispiel 1: A erhält von seinem Freund B für einige Jahre ein verzinsliches Darlehen. B muss den Zinsertrag (wie bis anhin) versteuern – A kann die Schuldzinsen (neu) nicht mehr abziehen.

Beispiel 2: A (Inhaber eines Gewerbebetriebs oder einer Immobiliengesellschaft, der A-AG) erhält von seiner Gesellschaft ein Aktionärsdarlehen, was ordnungsgemäss verzinst wird. Die A-AG muss den Zinsertrag (wie bis anhin) versteuern – A kann die Schuldzinsen (neu) nicht mehr abziehen.

Beispiel 3: A hat ein IT-Unternehmen, die B-AG, erworben und diesen Kauf teilweise mit eigenen Mitteln und teilweise mittels eines Bankdarlehens finanziert. Die Bank muss den Zinsertrag (wie bis anhin) auf dem Bankdarlehen versteuern – A kann die Schuldzinsen (neu) nicht mehr abziehen.

 

Die neue Regelung betrifft neben den genannten Beispielen selbstverständlich auch die gängigen Zinsen auf Konsumkredite sowie auch Verzugszinsen, welche z.B. bei verspäteter Steuerzahlung anfallen.

Zukünftig könnten also Zinsen beim Schuldner steuerlich nicht mehr abzugsfähig sein, müssten aber bei der Empfängerseite weiterhin besteuert werden. Dies ist aus steuersystematischer Sicht wenig nachvollziehbar und hinterlässt bei den Steuersystematikern und zweifellos auch bei den Steuerpflichtigen einen äusserst faden Beigeschmack bei einer an sich gut gemeinten Vorlage.