

Beteiligung im (gewillkürten) Geschäftsvermögen
Beteiligung im (gewillkürten) Geschäftsvermögen
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung des Privat- und des Geschäftsvermögens wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Nach der Präponderanzmethode werden jene gemischt genutzten Objekte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zugewiesen.
Einen Sonderfall stellt dabei das sogenannte gewillkürte Geschäftsvermögen dar. Beteiligungen von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital an einer Kapitalgesellschaft können im Zeitpunkt des Erwerbs freiwillig zu Geschäftsvermögen erklärt werden unabhängig davon, ob sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienen oder nicht. Die Erklärung zum gewillkürten Geschäftsvermögen ist grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Erwerbs möglich (Ausnahme: bei Zuzug), spätestens aber in der ersten Steuererklärung nach dem Erwerb.
Das gewillkürte Geschäftsvermögen unterliegt dem Buchwertprinzip. Folglich ist für die Vermögenssteuer nicht der Vermögenssteuerwert nach KS 28 SSK massgebend, sondern der Buchwert (d.h. Anschaffungswert bezüglich notwendiger Abschreibungen).
Einkünfte (Dividenden und Kapitalgewinne, d.h. der den Buchwert übersteigende Teil des Erlöses) auf Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen zählen steuerrechtlich zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilbesteuerung richtet sich dabei danach, ob die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Steuerlich vorteilhaft ist, dass Kapitalverluste wie auch Abschreibungen auf gewillkürtem Geschäftsvermögen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Aufgrund der Tatsache, dass auf den Einkünften die Teilbesteuerung geltend gemacht werden kann, sind Kapitalverluste und Abschreibungen selbstredend nur im Umfang der entsprechenden Teilbesteuerungsquote abzugsfähig. Bezüglich der Ermittlung des Kapitalverlusts bzw. der Abschreibungen sind die Steuerbehörden erfahrungsgemäss gesprächsbereit und man findet regelmässig einen für beide Seiten vertretbaren Ansatz.