

Steuerfolgen beim WEF-Vorbezug und dessen Rückzahlung
Steuerfolgen beim WEF-Vorbezug und dessen Rückzahlung
Der WEF-Vorbezug (Wohneigentumsförderung) erlaubt es Versicherten einen Teil ihrer Pensionskassengelder für den Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf zu beziehen. Dabei wird der bezogene Betrag als Kapitalleistung unabhängig vom restlichen Einkommen privilegiert zum sogenannten Vorsorgetarif besteuert.
Rückzahlung des WEF-Vorbezugs
Wer einen WEF-Vorbezug vorgenommen hat, kann diesen freiwillig oder muss diesen bei bestimmten Ereignissen, wie dem Verkauf der Immobilie, wieder in die Pensionskasse zurückzahlen. Zudem muss, bevor ein Einkauf in die Pensionskasse vorgenommen werden kann, der WEF-Vorbezug zurückbezahlt werden. Die Rückzahlung ist bis zur Entstehung des regulären Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung möglich.
Die Wiedereinzahlung des WEF-Vorbezugs in die Pensionskasse ist zwar nicht einkommensteuerlich abzugsfähig, jedoch können die ursprünglich auf den WEF-Vorbezug bezahlten Steuern zinslos zurückgefordert werden. Um die Rückforderung der Steuern zu beantragen, muss die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs mittels eines Kontoauszuges der ESTV belegt werden (die ESTV führt ein Register über die Vorbezüge und Rückzahlungen). Zudem müssen die bezahlten Einkommenssteuern beim WEF-Vorbezug mit den entsprechenden, teilweise vor Jahren bezahlten, Steuerrechnungen nachgewiesen werden.
Es lohnt sich, sich frühzeitig mit den Bedingungen und Folgen eines WEF-Vorbezugs bzw. auch den Möglichkeiten der Rückzahlung auseinanderzusetzen.