

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Säule 3a-Beiträgen – Pensionskassenanschluss bestimmt die Höhe der Beiträge
Die Säule 3a bietet in der Schweiz eine steuerlich attraktive Möglichkeit der privaten Altersvorsorge. Die Höhe der maximal abziehbaren Beiträge hängt dabei davon ab, ob eine steuerpflichtige Person einer Pensionskasse angeschlossen ist oder nicht.
Abzugsmöglichkeit mit Pensionskassenanschluss
Arbeitnehmende, die in die zweite Säule einzahlen, können zusätzlich Beiträge in die Säule 3a leisten, allerdings in reduziertem Umfang (im Jahr 2025 maximal CHF 7'258). Dieser sogenannte kleine Abzug entspricht maximal 8% des oberen Grenzbetragsnach BVG Art. 8 Abs. 1. Der abziehbare Betrag darf jedoch nicht mehr als das Nettoerwerbseinkommen selbst betragen.
Abzugsmöglichkeit ohne Pensionskassenanschluss
Personen, welche keiner Pensionskasse angehören (in der Regel Selbstständigerwerbende, aber auch Arbeitnehmende, die mit ihrem Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle nicht erreichen), profitieren hingegen von einer grundsätzlich höheren Abzugsmöglichkeit. Damit soll das teilweise Fehlen einer beruflichen Vorsorgeausgeglichen werden.
Sie dürfen jährlich einen Beitrag von bis zu 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal jedoch einen Beitrag bis 40% des oberen Grenzbeitrags nach BVG 8 I abziehen (grosser Abzug), was im Jahr 2025 einem Betrag von CHF 36'288 entspricht. Entstehen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Verluste, ist kein Abzug möglich. Auch in Jahren mit geringem Einkommen kann sich entsprechend die Abzugsmöglichkeit reduzieren.
Da das endgültige Einkommen Anfang Jahr oft noch nicht feststeht, kann es daher erforderlich sein, zu viel einbezahlte Beiträge beim Vorsorgeträger wieder zurückzufordern.