

Verlängerung der Verlustverrechnung auf 10 Jahre – Längerer Dokumentationshorizont
Das Parlament hat zum Jahresende eine wesentliche Anpassung im Bereich der Verlustverrechnung verabschiedet: Die Frist für den steuerlichen Verlustvortrag wird von bisher 7 auf neu 10 Jahre ausgedehnt. Damit wird ein zentraler Hebel zur Stärkung der finanziellen Erholungsfähigkeit von Unternehmen implementiert. Was auf den ersten Blick wie eine reine Entlastungsmassnahme wirkt, hat jedoch eine direkte Compliance-Folge: Verluste können im Extremfall erst nach einem Jahrzehnt genutzt und dann erst im Veranlagungsverfahren geprüft werden – zuzüglich mehrjähriger Verfahrensdauer. Damit rückt faktisch ein Dokumentationshorizont von über 10 Jahren in den Fokus, welche über die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren hinausgeht.
Was ändert sich konkret
Künftig können Verluste über einen deutlich längeren Zeitraum mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Die Verlängerung gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern, womit eine harmonisierte Wirkung auf allen Ebenen sichergestellt wird. Erfasst sind insbesondere auch Verluste aus ausländischen Betriebsstätten von Schweizer Unternehmen.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die neue 10-Jahres-Frist kommt für Verluste zur Anwendung, die ab der Steuerperiode 2020 entstanden sind – somit insbesondere für die von der COVID-19-Krise geprägten Geschäftsjahre. Frühere Verluste bleiben weiterhin der bisherigen 7-Jahres-Regel unterstellt. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2028 vorgesehen, vorbehaltlich eines ausbleibenden Referendums.
Einordnung aus Unternehmenssicht
Die Massnahme ist aus betriebswirtschaftlicher Perspektive klar positiv zu bewerten. Sie verschafft Unternehmen mit längeren Investitions-und Erholungszyklen – etwa Start-ups, wachstumsstarken KMU oder konjunktursensitiven Geschäftsmodellen – zusätzliche Zeit, um Verlustphasen steuerlich wirksam zu kompensieren. Gewinne werden damit konsequenter nach effektiver wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuert.
Internationaler Kontext
Im europäischen Vergleich bleibt die Schweiz trotz dieser Anpassung moderat: Zahlreiche Staaten kennen eine zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung, teils mit betragsmässigen Deckeln. Ein Verlustrücktrag (Carry-Back) - also die Verrechnung aktueller Verluste mit früheren Gewinnen - ist in der Schweiz weiterhin nicht vorgesehen. Das System bleibt somit strikt auf den Loss-Carry-Forward ausgerichtet.
Aufbewahrungspflichten – faktische Verlängerung der Dokumentationsdauer
Mit der Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode erhöht sich indirekt auch die erforderliche Dokumentationsdauer. Ein Verlust aus dem Jahr 2020 kann unter der neuen Regelung im Extremfall erst im Jahr 2030 zur Verrechnung gelangen – und wird regelmässig erst im Rahmen der Veranlagung dieses Gewinnjahres materiell geprüft. Da sich das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren erfahrungsgemäss zusätzlich über mehrere Jahre erstrecken kann, entsteht faktisch ein Prüfungszeitraum von über 10 Jahren. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass Buchhaltungsunterlagen, Verlustnachweise, Steuerberechnungen, Bewertungsgrundlagen sowie geschäftsrelevante Verträge deutlich länger als die handelsrechtlichen Mindestfristen verfügbar bleiben.